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Waffenrecht (WaffG) |
zuständige Aufsichtsbehörde: Kreisverwaltung Westerwald Abtlg. Jagd und Waffenwesen
Wenn Sie herrenlose Waffen oder Munition finden, wenden Sie sich bitte umgehend an die nächst-gelegene Polizeidienststelle
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Die einschlägige gesetzliche Grundlage ist das deutsche Waffengesetz (WaffG). Hier werden im Wesentlichen alle Fragen zu Erwerb, Verkauf, Instandsetzung, Benutzung und Besitz von Waffen geregelt, außerdem wird definiert, was eine Waffe ist. Anders als im sonstigen deutschen Recht gilt hier nicht „erlaubt ist, was nicht verboten ist“, sondern umgekehrt „verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Waffen nur von fachkundigen und zuverlässigen Personen verkauft bzw. erworben werden und darüber hinaus eine Kontrolle über die im Umlauf befindlichen Waffen ermöglichen. Aus internationaler Sicht gehört das deutsche WaffG mit zu den weltweit strengsten waffenrechtlichen Normen. Von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltung Westerwald) wird für die Sammlerbörse Ebernhahn jeweils eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 WaffG zum Verkauf erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Gegenstände nach dem WaffG erteilt. Erlaubnispflichtige Gegenstände nach dem WaffG (Schusswaffen, Munition, wesentliche Teile von Schusswaffen etc.) dürfen nur von Berechtigten, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde dazu ausdrücklich zugelassen worden sind, an Berechtigte verkauft, überlassen oder vermittelt werden. Das Original der Berechtigung ist während der Veranstaltung mitzuführen. Besucher dürfen keine erlaubnispflichtigen Gegenstände in den Ausstellungsbereich bringen, auch dann nicht, wenn sie über eine Berechtigung zum Besitz bzw. Führen (WBK etc.) verfügen. Erlaubnisfreie Gegenstände nach dem WaffG (Vorderladerwaffen, Luft- und Federdruckwaffen, Schreckschusswaffen, Zier- und Sammlerwaffen (z.B. Deko- und Salutkarabiner) sowie Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Säbel, Bajonette, Messer …) müssen am Stand so untergebracht werden, dass eine Wegnahme durch Besucher ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur gemäß der gesetzlichen Bestimmungen an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Das Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Anscheinswaffen ist auf dem gesamten Gelände der Rosenheckhalle (incl. Parkplatz) verboten. Verbotene Gegenstände nach § 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschn.1 WaffG dürfen nicht in den Ausstellungsbereich gebracht werden. |
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Salutwaffen (WaffG) | |
Salutwaffen i.S. von § 9 Abs.1 Nr.1 BeschG i.V.m. Anlage 2 Abschitt 2 UA 2 Nr. 1.5 zum WaffG, sind veränderte Langwaffen für Zier-, Sammler, Theater- oder Filmzwecke, die nur Kartuschenmunition verschießen können. Die technischen Voraussetzungen für Salutwaffen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Nr.1.5 zum WaffG. Der Lauf einer Salutwaffe muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein. Der Verschluss eines Salutkarabiners darf nicht über das übliche Maß (z.B. einer Reinigung) aus der Waffe entfernt werden. Der einer Salutwaffe entnommene Verschluss gilt sonst als" westentlicher Bestandteil einer scharfen Waffe" und unterliegt der WBK-Pflicht. Es dürfen daher auch keine separaten Salutläufe oder Salutverschlüsse angeboten werden. Der Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist gem. § 2 Abs.1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschn.2 UA 2 Nr.1.5 erlaubnisfrei, das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Das Führen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist erlaubnispflichtig (kleiner Waffenschein). Das Verschießen von pyrotechnischer Munition ist (auch an Silvester) nur in Schießstätten und auf dem eigenen eingezäunten Grundstück (befriedetem Besitztums) ohne eine Schießerlaubnis zulässig ... und nur dann, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit entspricht (also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennabren Objekten). |
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Dekowaffen (WaffG) | |
Unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG sind gem. Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG Anscheinswaffen. Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Schußwaffen ist in der Anlage 2 Abschn.3 "Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen" UA 2 zum WaffG geregelt. Danach sind Zier- und Sammlerwaffen, die gem. den Anforderungen des WaffG unbrauchbar gemacht worden sind, mit Ausnahme des Führungsverbotes gem. § 42a WaffG und der Alterbeschränkung (18 Jahre), vom WaffG ausgenommen. Vollautomatische tragbare Schußwaffen (ausgenommen luftgekühlte Maschinengewehre) die vor dem 2.9.1945 bei einer militär. Streitmacht eingeführt worden sind, sind keine Kriegswaffen i.S.d. KWKG, sondern Schußwaffen i.S.d. WaffG. Sie werden sowohl von den Bestimmungen des § 57 Abs.2 WaffG als auch der Anlage 2 Absch.1, Nr.1.1 "Verbotene Waffen" zum WaffG erfasst. Die Kriterien für ihre Unbrauchbarmachung ergeben sich aus den Regelungen des WaffG (Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Nr.1.4) und der Beschussverordnung. Es gelten die Bestimmungen für unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG (Führungsverbot gem § 42a WaffG und Alterbeschränkung 18 Jahre). Alt-Dekowaffen (WaffG): Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum WaffG vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S.2522) verändert worden sind (Alt-Deko-Waffen ... nur Patronenlager verschweißt, keine Bohrungen oder Ausfräsungen am Lauf, funktionsfähiger Verschluss, kein BKA-Stempel) genießen Bestandsschutz gem. Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Abs. 1.6 zum WaffG. Sie dürfen weiterhin erlaubnisfrei besessen und an Personen über 18 Jahren verkauft werden.
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EU - Deaktivierungs-Verordnung
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Am 08.04.2016 ist die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsverordnung) - in der gesamten EU in Kraft getreten. Eine EU-Verordnung ist quasi ein Gesetz der EU, das EU-weit Gültigkeit besitzt ... und man verstößt dagegen - wie bei jedem nationalen Gesetz - indem man sich nicht an die Regelungen dieser EU-Verordnung hält. Laut Artikel 1 "Geltungsbereich" Nr. 2 der EU-Dekowaffenverordnung gilt diese nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht. Der verwendete Begriff "Inverkehrbringen" ist weder in der EU-Deaktivierungsverordnung selbst noch im EU-Recht eindeutig definiert. https://www.it-recht-kanzlei.de/inverkehrbringen-definition.html Auch im deutschen Recht ist der Begriff "Inverkehrbringen" je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert. Mit der Sanktionierung ist das momentan so eine Sache. Vollzugshinweise des BMI zur EU-Deaktivierungsverordnung: Am 16.03.2016 fand im Innenministerium (BMI) eine Besprechung bezüglich der EU-Dekowaffenverordnung statt, an der neben dem BMI die Beschussämter, das BKA und das Wirtschaftsministerium (zuständig für Kriegswaffen) teilgenommen haben. Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden am 24.03.2016 in einem Schreiben des BMI niedergeschrieben. Dieses Schreiben soll den Exekutivorganen vorerst als "Handreichung" (also eine Art "Arbeitsanweisung") bei der Anwendung der EU-Deaktivierungsverordnung dienen, da es dem BMI zeitlich nicht möglich war, ergänzende Rechtsvorschriften zu erlassen. Einige Zitate daraus: "Es ist nicht abschließend geklärt, wie der Umgang mit nach altem Recht unbrauchbar gemachten Waffen nach dem 08.04.2016 insgesamt rechtlich zu behandeln ist." "Es ist offensichtlich, dass diverse Bestimmungen insbesondere des Anhangs I der EU-Deaktivierungsverordnung zu den technischen Spezifikationen tatsächlich nicht durchführbar sind." "Das BMI wird die Zweifelsfragen in Abstimmung mit der EU-Kommission klären." "Die EU-Deaktivierungsverordnung selbst verzichtet auf eine Aussage zur Rechtsnatur (waffenrechtlichen Klassifikation dieser Gegenstände), als auch auf ein Sanktionsregime. Diese Gegenstände dürfen jedenfalls nicht wie scharfe Waffen behandelt werden und die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften des WaffG und BeschussG nicht demgemäß angewendet werden." "Deshalb ist davon auszugehen, dass mit dem Besitzwechsel oder Verbringen von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen ausgelöst werden. Das schließt allerdings im gewerblichen Umgang mit Waffen Schlüsse hinsichtlich der waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus. Möglichkeiten der Sicherstellung von in Verkehr gebrachten bzw. verbrachten Gegenständen etwa nach Polizei- oder Zollrecht bleiben unberührt. Mit dem Erlass ergänzender nationaler Rechtsvorschriften wird ein einschlägiges Sanktionsregime für die genannten Rechtsverstöße geschaffen werden." Das Bundesministerium des Innern (BMI) übersetzt in seinen Vollzugshinweisen den Begriff "Inverkehrbringen" mit "jede Art der Eigentumsübertragung ... auch Privat/Privat" Das BMI darf aber diesen Begriff nicht einfach durch einen anderen Begriff ersetzen, der nach Meinung des BMI ungefähr passen könnte, sondern muss bei der EU-Kommission um Beseitigung der Unklarheit und genaue Definition des Begriffes ersuchen. Für EU-Verordnungen besteht nämlich ein "Umsetzungsverbot", d.h. die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen die Regelungen einer EU-Verordnung grundsätzlich in keiner Weise modifizieren. In der EU-Deaktivierungsverordnung ist nicht die Rede davon, dass eine "Eigentumsübertragung Privat/Privat" betroffen sei. Die EU-Deaktivierungsverordnung spricht lediglich von "Inverkehrbringen" und in der Präambel davon, dass auch "unentgeltliche Übertragungs-, Handel- oder Tauschgeschäfte" erfasst sein sollen. In den Vollzugshinweisen des BMI ist von "dauerhaftem Besitzwechsel auch von Privat an Privat" die Rede ... von Eigentumsübertragung kein Wort. Besitz und Eigentum sind aber juristisch zwei getrennt voneinander zu sehende Begriffe. Während Eigentum die "juristische Herrschaft" (umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt) bedeutet, ist Besitz die "tatsächliche Herrschaft" über eine Sache. Man kann also den Begriff Eigentum (oder Eigentumsübertragung) nicht einfach durch den Begriff Besitz (oder Besitzwechsel) ersetzen. Vollzugshinweise verstehen sich als Erläuterung eines neu erlassenen Rechtsaktes und sollen dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen und einen einheitlichen Vollzug ermöglichen bis ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen wurden. Es handelt sich bei den Vollzugshinweisen des BMI lediglich um rechtlich unverbindliche Empfehlungen/Stellungnahmen. Das Schreiben des BMI mit den Vollzugshinweisen vom 24.03.2016 fasst lediglich die Abstimmung in einer Besprechung im BMI zusammen ... nicht mehr und nicht weniger. Aufgrund der Unklarheiten werden Verstöße gegen die EU-Deaktivierungsverordnung erst sanktioniert (bestraft), wenn dazu die entsprechenden ergänzenden nationalen Rechtsvorschriften erlassen wurden. Personen, die gewerblichen Umgang mit Waffen haben (Waffenhändler, Verkaufsplattformen ... ) bieten bereits keine Dekowaffen nach alter Änderung (vor 24.03.2016) mehr an, da sie befürchten, dass aus einem solchen Handeln Schlüsse hinsichtlich ihrer waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gezogen und Ihnen die entsprechenden Genehmigungen entzogen werden. Sie müssten auch den Nachweis erbringen, dass die Änderung bereits vor dem 24.03.2016 erfolgt ist.
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Dekomunition (WaffG) | |
Funktionsfähige ("scharfe") Munition, also vollständige Einheiten aus Hülse, Geschoss, Zündhütchen und Treibladungspulver, unterliegt dem WaffG und der Umgang ist auf berechtigte Personen i.S.d. WaffG beschränkt. Wer "scharfe" Patronen sammeln möchte, kann einen Munitionserwerbsschein (MES) für Sammler nach § 17 WaffG beantragen. Dazu ist neben der Sachkunde auch ein Bedürfnisnachweis erforderlich. Der MES für Sammler wird in der Regel auf Einzelstücke oder Patronen in der kleinsten Verpackungseinheit begrenzt. Dekomunition enthält i.d.R. nur Hülse und Geschoss (ggf. noch ein delaboriertes Zündhütchen). Hülsen, Geschosse und Zündhütchen sind frei erwerbbare (ab 18 Jahren bei den Zündhütchen) Gegenstände i.S.d. WaffG. (Lediglich der Erwerb von Treibladungspulver ist durch das Sprengstoffgesetz auf einen Personenkreis mit Erlaubnis zum Erwerb beschränkt.) Deko-Munition setzt sich folglich aus frei erwerbbaren Komponenten zusammen, der Besitz ist daher erlaubt (siehe auch BGH v. 08.04.1997, Az 1 Str 606/09 und bayerr. OLG v. 28.07.1978, Az 4 St 80/78). Munitionsbestandteile die besonderen Vorschriften unterliegen - z.B. Geschosse mit Explosiven Bestandteilen oder Leuchtspur- / Hartkerngeschosse sind jedoch lt. WaffG verboten. (Anlage 2, Abschn. 1, Punkt 1.5.4 WaffG "... verbotene Geschosse: Geschosse, die einen Leuchtspur- Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 Brinellhärte bzw 421 HV Vickershärte enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient."). Geschosse bzw. Dekomunition dürfen auch in kriegswaffentypischen Kalibern wie z.B. 7,62 oder .50BMG besessen werden, wenn weitere Verbotsmerkmale fehlen. Bei Hartkerngschossen wird die Geschosseigenschaft und somit das Verbotsmerkmal hinfällig, sobald das Geschoss seine Funktionsfähigkeit verliert (z.B. Schnittmodell) ... dann ist es nur noch ein Stück interessantes Altmetall. Eine Vorschrift, die bei Dekomunition das "Anboren" der Patronenhülse vorschreibt, existiert nicht. Achtung: Wenn noch mehr als 0,2 g TNT im Geschoss bzw. Treibladungspulver in der Patronenhülse sind, dann handelt es sich bereits um einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz !!! |
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Fundwaffen | |
Der Fund einer Sache, ist eine "Inbesitznahme", die aber noch kein Eigentum an der Sache ableitet. Eigentümer einer Fundsache wird man erst, wenn eine willentliche Aufgabe am Eigentum seitens des ursprünglichen Eigentümers klar zu erkennen ist. Das bedeutet, dass eine gefundene Waffe erst einmal der zuständigen Behörde zu melden ist. Wird die Meldung unterlassen, erfüllt dies - neben einem Verstoß gegen das WaffG - den Tatbestand der "Unterschlagung in fremdem Eigentum stehender Gegenstände (§ 246 StGB)". Erst wenn der ursprüngliche Besitzer nicht zu ermitteln ist, kann die gefundene Waffe an den Finder freigegeben werden, soweit der Finder zum Besitz der Waffe nach dem WaffG berechtigt ist. Ein Finder, der nicht zum Besitz der Waffe berechtigt ist, kann diese nach Freigabe durch die zuständige Behörde zu einem Büchsenmacher senden lassen, der die Waffe vorschriftsmäßig zu einer Dekowaffe abändert und einem Beschussamt zur Abnahme vorlegt. Danach darf er die Dekowaffe in Besitz nehmen, in seine Sammlung aufnehmen bzw. anderweitig verwerten. Zu beachten ist hierbei, dass diese Arbeiten nur von einem zugelassenen Herstellungsbetrieb oder Büchsenmacher mit Herstellungslizenz durchgeführt werden dürfen. Verstöße führen zum Entzug aller waffenrechtlicher Erlaubnisse (WBK, Handels- bzw. Herstellungserlaubnis etc. ) und stellen eine mit 20.000 € bedrohte Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem übersteigen die Kosten für den Büchsenmacher und die Abnahme durch das Beschussamt in der Regel den Wert der gefundenen Waffe. Handelt es sich bei der Waffe um in Verlust geratenes ehemals reichseigenes Kriegsgerät, so ist zu beachten, dass es sich in aller Regel nicht um herrenlosen Gegenstände im Sinne des BGB handelt. Vielmehr sieht sich die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 134 GG als Eigentümerin auch des in Verlust geratenen früher reichseigenen Kriegsmaterials. Für eine Bergung in Verlust geratenem früher reicheigenen Kriegsmaterials sind neben der Zustimmung des Bundes als Eigentümer, ordnungsbehördliche Genehmigungen und das Einverständnis des Grundstückeigentümers erforderlich. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass der Bund als Eigentümer eine Bergung ehemals reichseigenen Kriegsgerätes durch dritte Personen grundsätzlich untersagt hat. Das Recht, Dritte von der Einwirkung auf das Eigentum auszu-schließen, ergibt sich zweifelsfrei aus § 903 BGB. Eine Missachtung dieses Grundsatzes kann Schaden-ersatzansprüche und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 und 1004 BGB nach sich ziehen. Die mögliche strafrechtliche Beurteilung des "Einsammelns" von ehemaligem Wehrmachtsgerät ist bereits im Jahre 1953 durch den BGH im Sinne einer Unterschlagung gewertet worden (siehe BGH, NJW 1953, S. 1271 f.). Je nach wissenschaftlichem Wert ist es möglich, dass ein Fund je nach Bundesland automatisch in den Besitz des Landes übergeht (sogenanntes Schatzregal). Hat der Fund (zusätzlich) einen finanziellen Wert, stellt er nach BGB-Recht einen Schatz dar und dann ist der Grundstückseigentümer zu 50% Miteigentümer an diesem Fund. |
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Messer, Hieb & Stosswaffen | |
Messer sind frei verkäuflich, zu besitzen und zu erwerben, sofern diese keine Waffen i.S. des WaffG darstellen. Stellen Messer Waffen i.S. des WaffG dar, so ist weiter zu unterscheiden, ob sog. "verbotene Waffen" oder "(erlaubte) Waffen" vorliegen. Verbotene Waffen: Das WaffG zählt abschließend auf, wann "verbotene Waffen" vorliegen, hiernach stellen folgende „Messer“ verbotene Waffen dar: 2.1. getarnte Messer (z.B. integriert in Gürtelschnalle, „Stockdegen“, Dolch als Gürtelschliesse, etc.), vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG; 2.2. Wurfsterne, vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG;
2.3. Springmesser und Fallmesser (vgl. Anlage 2 Abschn.1 Nr.1.4.1 WaffG)
Für diese Springmesser gelten dieselben Anforderungen wie für die als (erlaubte) Waffen einzustufenden Messer. 2.4. Faustmesser (vgl. Anlage 2 Abschn.1 Nr. 1.4.2 WaffG (Ausnahmen in § 40 Abs. 3 WaffG)) 2.5. Butterfly-Messer , vgl. Anlage 2 Abschn.1 Nr. 1.4.3 WaffG. Der Handel mit "verbotenen Messern" ist nach § 2 Abs. 3 WaffG strikt untersagt. Erlaubte Waffen: Ein Messer kann nach § 2 WaffG auf zweierlei Weise als Waffe qualifiziert werden. Messer als Waffe gemäß § 1 Abs.2 Nr.2a WaffG Die Vorschrift bestimmt, dass Waffen vorliegen, wenn nachstehendes gegeben ist: "(…) tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;" In der Anlage 1 zum WaffG wird definiert, was Hieb- und Stoßwaffen sind: "Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Nutzung der Muskelkraft, durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (Menschen) Gesundheitsbeschädigungen oder Köperverletzungen beizubringen." Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Eine Zweckbestimmung als Hieb- und Stoßwaffe ist z.B. gegeben bei Bajonetten, zweiseitig geschliffenen Messern sowie Degen, Säbeln und Schwertern (mit Spitze und/oder scharfer Klinge), die in ihrer ursprünglichen Bestimmung ein Kriegsgerät zum Einsatz gegen Menschen waren.
Nicht als Waffe anzusehen sind gem. Nr. 1.9 der WaffVwV Gegenstände (Säbel, Schwerter etc.), die zwar die Form einer Waffe besitzen, aber wegen ihrer Eigenschaften nicht als solche eingesetzt werden können (abgestumpfte Spitzen oder stumpfe Schneiden).
Jagdmesser (wie z.B. Hirschfänger), Küchenmesser, Fahrtenmesser, Taschenmesser, Beile und Äxte zum Holzhacken usw. sind keine Hieb- & Stoßwaffen, da diese ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß, Schlag oder Wurf Menschen Verletzungen beizubringen. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. Natürlich wäre ein Küchen- oder Jagdmesser auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung des Herstellers ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand. Messer als Waffe gemäß § 1 Abs.2 Nr.2b WaffG Die Vorschrift bestimmt, dass Waffen vorliegen, wenn nachstehendes gegeben ist: "(…) tragbare Gegenstände b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind." Nach Anlage 1 Unterabschnitt 2. Nr. 2. zum WaffG sind dies: "- Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), - Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), - Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser), -Messer, Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)." Einstufung von Messern als Waffe: Im Einzelfall kann die Einstufung eines Messers als Waffe im Sinne des WaffG unklar sein, da die Begrifflichkeit des Waffengesetzes sehr allgemein gehalten ist. Verbindliche Aussagen zur Waffeneigenschaft eines Messers können beim BKA mittels (kostenpflichtigem) Feststellungsbescheid beantragt werden. So wurde z.B. vom BKA entschieden, dass Feuerzeuge mit einer Taschenmesserklinge sowie Kugelschreiber mit Messerklinge legal sind und dass kleine Butterfly-Messer mit einer Klingenlänge von bis zu 41 mm und einer Klingenbreite bis 10 mm keine Waffen sind (Quelle). Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen: Gem. §2 Abs.1 WaffG ist der Umgang mit Waffen (auch Hieb- & Stoßwaffen, z.B. Bajonetten) nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aufbewahrungsvorschriften für Hieb- und Stichwaffen (Messer): Hieb- und Stoßwaffen und Messer, die als Waffen eingestuft sind, sind, wenn Minderjährige Zugang zu der Wohnung haben, verschlossen aufzubewahren. Ein Waffenschrank, wie für Schusswaffen ist aber nicht erforderlich. Es genügt ein absperrbarer Schrank. Wenn keine Minderjährigen Zugang zur Wohnung haben, gibt es keine besondere Aufbewahrungsvorschrift (WaffVwV Nr.2.2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG) |
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Verstöße gegen das WaffG | |
Verstöße gegen die geschilderte Rechtslage können gem. § 52 WaffG mit empfindlichen Freiheitsstrafen (bei gewerbsmäßiger Begehung bis zu zehn Jahre Haft) geahndet werden, wobei selbst fahrlässige Verstöße noch Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen können.
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Zuständigkeit (WaffG) | |
Zuständige Behörde für die Ausführung des Waffengesetzes nach der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zur Durchführung des WaffG vom 26. April 2005 ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Deren Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ADD (Abteilung 2, Referat 23) als Landesordnungsbehörde, sie führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden (d.h. Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden).
Der ADD übergeordnet ist das Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt (LKA) (d.h. das LKA entscheidet auf Antrag, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Gegenstand vom WaffG erfasst wird, oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist).
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Hinweis zu Rechtsthemen | |
Auch wenn sie nach Meinung des Autors die aktuelle gesetzliche Lage wiederspiegeln, können sie im Falle einer juristischen Auseinandersetzung unter keinen Umständen eine rechtskundige Beratung durch z.B. einen Rechtsanwalt ersetzen. Auch das Zitieren im juristischen Kontext als alleinige Quelle ist kritisch zu bewerten und nicht zulässig. | |
Für unsere ausländischen Gäste: |
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Die Sammlungsgegenstände werden auf unserer Veranstaltung ausschließlich nach den deutschen Gesetzen (WaffG, KWKG) an Historiker, Museen und seriöse Sammler verkauft. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Staaten die Einfuhr bzw. Ausfuhr, der Besitz, Kauf, Verkauf oder Gebrauch von bestimmten Gegenständen gesetzlich beschränkt, besteuert, lizensiert oder sogar ganz verboten ist. Die zuständigen Wirtschaftsministerien geben Ihnen bei rechtlichen Unklarheiten gerne Auskunft über die relevanten Vorschriften. |
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